Satzung
 
Fachverband der Gummierungsindustrie     - FDG - 
§ 1    Name, Rechtsform, Sitz
§ 2    Zweck
§ 3    Mitgliedschaft
§ 4    Beiträge 
§ 5    Ende der Mitgliedschaft
§ 6    Organe des Fachverbandes 
§ 7    Vorstand
§ 8    Mitgliederversammlung 
§ 9    Arbeitskreise
§ 10  Geschäftsführung
§ 11  Auflösung des Fachverbandes 
   
§ 1   Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Fachverband führt den Namen
    „Fachverband der Gummierungsindustrie“, abgekürzt „FDG“.

2. Der Fachverband wird in kein Vereinsregister eingetragen.

3. Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort des amtierenden Vorsitzenden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Vertretung des Fachverbandes erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter
    oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Beauftragten.
 
  
§ 2   Zweck
Der FDG bezweckt unter Ausschluss jeden wirtschaftlichen Gewinnstrebens:

1. Die Wahrnehmung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der maßgebenden Firmen,
    die sich mit industriellen Schutzgummierungen befassen.
    Wenn es im Interesse des FDG liegt, können die Aktivitäten sich auch auf sonstige organische
    Überzüge beziehen.

2. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen gegenüber Behörden, Instituten etc. bei Festlegung
    von Richtlinien, Empfehlungen und Einsatz von Gummierungen.

3. Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsprofils für Facharbeiter und Facharbeiternachwuchs
    für die Gummierungsbetriebe der Mitgliedsfirmen.


4. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen bei Erarbeitung von Gummierungs-normen.


5. Erarbeitung von technischen Kenndaten für industrielle Gummierungen.


6. Austausch von Erfahrungen.


7. Durchführung geeigneter Öffentlichkeitsarbeit.
 
  
§ 3   Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:

a) Unternehmen, die sich mit der Planung und Ausführung von industriellen Schutzgummierungen
    beschäftigen.

b) Einzelpersonen aus der chemischen Industrie, die sich beruflich in ihren Firmen mit der Planung
    und/oder Ausführung von industriellen Schutzgummierungen beschäftigen.

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem FDG ein schriftlicher Aufnahmeantrag zuzuleiten. Über die
    Aufnahme entscheiden die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kriterien als
    Voraussetzung zur Aufnahme in den FDG sind in Anhang I wiedergegeben.

    Der Antragsteller hat Anhang II als Selbstdarstellung auszufüllen und einer Firmenbesichtigung
    zuzustimmen an der mindestens 2 Beauftragte des FDG’s teilnehmen - wobei wenigstens 1
    Vorstandsmitglied mit beurteilend sein muß. Durch die Besuchenden ist dem FDG ein Besuchbericht
    zur Entscheidung vorzulegen.

    Die Wahl wird offen durchgeführt.

    Dem Aufnahmebegehren ist stattzugeben, wenn für den Antrag mindestens eine drei Viertel-Mehrheit
    erzielt wird.
 
  
§ 4   Beiträge 
1. Beiträge sollen nicht erhoben werden.

2. Ein etwa anstehender Finanzbedarf muß durch Umlagen der beteiligten Firmen gemäß § 3-1a
    abgedeckt werden.
 
  
§ 5   Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung, die an den Vorsitzenden zu erfolgen hat;

2. durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, falls ein Mitglied die Voraussetzungen nach § 2
    Ziffer 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Verbandsinteressen verstößt. Das betroffene
    Mitglied hat gegen einen solchen Beschluss der Mitgliederversammlung kein Einspruchsrecht.
 
  
§ 6   Organe des Fachverbandes
1. Die Organe des Fachverbandes sind

    a) der Vorstand

    b) die Mitgliederversammlung

2. Die Tätigkeit in den Organen des FDG ist ehrenamtlich.

 
  
§ 7   Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft im Fachverband.

 
  
§ 8   Mitgliederversammlung 
1. Entscheidungen über alle Angelegenheiten des FDG werden entweder

        in einer Mitgliederversammlung (allgemein) oder

        in einer ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8 - 8) oder

        in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 11 - 1)

    vereinbart, soweit diese nicht durch die Satzung dem Vorstand übertragen sind.


2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

    Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit 4-wöchiger Frist. Anträge zur Tagesordnung
    sollen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Die
    Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung bekannt zu
    geben. Ergänzungen bzw. Änderungen zur Tagesordnung sind grundsätzlich auch zu Beginn der
    Mitgliederversammlung zulässig.


3. Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden

    Sie muss zudem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gefordert
    wird. Der Antrag muss schriftlich mit Bekanntgabe des Gegenstandes der Beratung beim Vorstand
    eingereicht werden. Die Einberufung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.


4. Jedes Mitglied gemäß § 3 - 1a oder -1b ist in der Mitgliederversammlung durch einen Beauftragten
    bzw. dessen Stellvertreter vertreten.

    Die derzeitigen Beauftragten und deren Stellvertreter ergeben sich aus der als Anlage
    dieser Satzung beigefügten Liste.

    Jedes Mitglied kann nur ein Stimmrecht ausüben.


5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und in dessen Abwesenheit sein
    Stellvertreter.


6. Die Mitgliederversammlung oder eine ordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
    mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind.

    Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen mehrheitlichen Zustimmung


7. Anerkennung von Beschlüssen und Protokollen

    a) Sollte zu einem bestimmten Vorgang ein Mitglied nach Beendigung der Sitzung
        zu einer geänderten Meinungsbildung kommen, so kann in schriftlicher Form an
        den Vorstand - mit einer Änderungsfrist bis spätestens 4 Wochen nach der
        entsprechenden Sitzung - die ursprüngliche Zustimmung widerrufen werden.


    b) Bei personeller Abwesenheit einer Firma bzw. eines persönlichen Mitgliedes
        erfolgt an sie über das Besprechungsprotokoll die Information über die getroffenen
        Beschlüsse. Innerhalb von 4 Wochen nach Versanddatum dieses Protokolls
        kann in schriftlicher Form an den Vorstand eine Ablehnung der getroffenen
        Beschlüsse vorgetragen werden.

    c) Wenn im Fall 7a und b die einfache mehrheitliche Zustimmung infragegestellt ist,
        muss durch den Vorstand die Einberufung einer nachfolgenden Mitgliederversamm-
        lung erfolgen, in der über diesen Vorgang neu diskutiert und abgestimmt werden
        muss.

    d) Ist die Frist spätestens 4 Wochen nach Versanddatum des Protokolls abgelaufen, so
        gilt das Besprechungsprotokoll als anerkannt.

        In der folgenden Mitgliederversammlung können dann nur noch unwesentliche
        Korrekturen des vorangegangenen Protokolls geändert werden, die im Protokoll
        dieser Sitzung unter Top 1 festzuhalten sind. Danach ist das Protokoll anerkannt.


8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist erforderlich für

        - die Wahl und Abberufung des Vorstandes

        - Bericht und die Entlastung des Vorstandes

        - Genehmigung von Satzungsänderungen

        - Zustimmung zu Aufnahmeanträgen


9. Über den Tagungsort und Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung soll jeweils eine Entscheidung auf
    der vorangegangenen Sitzung vorgenommen werden.


10. Über jede Versammlung der Organe wird ein Protokoll gefertigt, das allen Mitgliedern zugesandt wird.

 
  
§ 9   Arbeitskreise
1. Der Vorstand bestellt auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Vorbereitung oder
    Ausführung bestimmter Aufgaben ständige oder zeitlich begrenzte Arbeitskreise oder Arbeitskreise für
    den Einzelfall.

2. Die Arbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise und ihren Vorsitz als Koordinator selbst.

3. Die Arbeitskreise haben dem Vorstand laufend über Fortgang und Ergebnis der Arbeit zu berichten.

    Ergebnisse sind den Arbeitskreisen und den FDG-Mitgliedern direkt vom Koordinator des
    Arbeitskreises schriftlich mitzuteilen.
 
  
§ 10   Geschäftsführung
1. Die laufenden Geschäfte werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung
    von seinem Stellvertreter geführt.
 
  
§ 11   Auflösung des Fachverbandes
1. Die Auflösung des FDG kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten
    sein müssen. Der Beschluss über die Auflösung des FDG erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der
    vertretenen Stimmen.

2. Kommt die Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht
    zustande, so ist mit satzungsgemäßer Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einzuberufen, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten sein muss. Für die
    Beschlussfassung gilt Ziffer 1, Satz 2 entsprechend.
 


Genehmigt anlässlich der FDG Mitgliederversammlung
Bergkamen, 15.04.2010

 

 
Anlagen:
Anlage I Kriterien als Voraussetzung für die Aufnahme von neuen FDG-Mitgliedern (pdf)
Anlage II Formular für eine Selbstdarstellung des Antragstellers (pdf)


Fachverband der Gummierungsindustrie  info@fdg-online.com