| Satzung |
|
|
|
Fachverband der Gummierungsindustrie - FDG - |
|
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Fachverbandes
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Arbeitskreise
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Auflösung des Fachverbandes |
| |
|
| § 1 |
Name, Rechtsform, Sitz |
|
|
|
1. Der Fachverband
führt den Namen
„Fachverband der Gummierungsindustrie“, abgekürzt „FDG“.
2. Der Fachverband wird in kein Vereinsregister eingetragen.
3. Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort des
amtierenden Vorsitzenden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vertretung des Fachverbandes erfolgt durch den
Vorsitzenden, seinen Stellvertreter
oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten
Beauftragten.
|
| |
|
| § 2 |
Zweck |
 |
|
|
|
Der FDG bezweckt unter
Ausschluss jeden wirtschaftlichen Gewinnstrebens:
1. Die Wahrnehmung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen
Interessen der maßgebenden Firmen,
die sich mit industriellen Schutzgummierungen befassen.
Wenn es im Interesse des FDG liegt, können die Aktivitäten
sich auch auf sonstige organische
Überzüge beziehen.
2. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen gegenüber
Behörden, Instituten etc. bei Festlegung
von Richtlinien, Empfehlungen und Einsatz von Gummierungen.
3. Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsprofils für
Facharbeiter und Facharbeiternachwuchs
für die Gummierungsbetriebe der Mitgliedsfirmen.
4. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen bei
Erarbeitung von Gummierungs-normen.
5. Erarbeitung von technischen Kenndaten für industrielle
Gummierungen.
6. Austausch von Erfahrungen.
7. Durchführung geeigneter Öffentlichkeitsarbeit.
|
| |
|
| § 3 |
Mitgliedschaft |
 |
|
|
|
1. Ordentliche
Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Unternehmen, die sich mit der Planung und Ausführung von
industriellen Schutzgummierungen
beschäftigen.
b) Einzelpersonen aus der chemischen Industrie, die sich
beruflich in ihren Firmen mit der Planung
und/oder Ausführung von industriellen Schutzgummierungen
beschäftigen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem FDG ein
schriftlicher Aufnahmeantrag zuzuleiten. Über die
Aufnahme entscheiden die Mitglieder in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die Kriterien als
Voraussetzung zur Aufnahme in den FDG sind in Anhang I
wiedergegeben.
Der Antragsteller hat Anhang II als Selbstdarstellung
auszufüllen und einer Firmenbesichtigung
zuzustimmen an der mindestens 2 Beauftragte des FDG’s
teilnehmen - wobei wenigstens 1
Vorstandsmitglied mit beurteilend sein muß. Durch die
Besuchenden ist dem FDG ein Besuchbericht
zur Entscheidung vorzulegen.
Die Wahl wird offen durchgeführt.
Dem Aufnahmebegehren ist stattzugeben, wenn für den Antrag
mindestens eine drei Viertel-Mehrheit
erzielt wird.
|
| |
|
| § 4 |
Beiträge |
 |
|
|
|
1. Beiträge sollen
nicht erhoben werden.
2. Ein etwa anstehender Finanzbedarf muß durch Umlagen der
beteiligten Firmen gemäß § 3-1a
abgedeckt werden.
|
| |
|
| § 5 |
Ende der Mitgliedschaft |
 |
|
|
|
Die Mitgliedschaft
endet:
1. durch Kündigung, die an den Vorsitzenden zu erfolgen hat;
2. durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, falls ein
Mitglied die Voraussetzungen nach § 2
Ziffer 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die
Verbandsinteressen verstößt. Das betroffene
Mitglied hat gegen einen solchen Beschluss der
Mitgliederversammlung kein Einspruchsrecht.
|
| |
|
| § 6 |
Organe des Fachverbandes |
 |
|
|
|
1. Die Organe des Fachverbandes sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Die Tätigkeit in den Organen des FDG ist ehrenamtlich.
|
| |
|
| § 7 |
Vorstand |
 |
|
|
|
1. Der Vorstand
besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand gilt nur für die Dauer der
Mitgliedschaft im Fachverband.
|
| |
|
| § 8 |
Mitgliederversammlung |
 |
|
|
|
1. Entscheidungen
über alle Angelegenheiten des FDG werden entweder
in einer Mitgliederversammlung
(allgemein) oder
in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung (§ 8 - 8) oder
in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung (§ 11 - 1)
vereinbart, soweit diese nicht durch die Satzung dem Vorstand
übertragen sind.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit
4-wöchiger Frist. Anträge zur Tagesordnung
sollen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Die
Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor
Beginn der Versammlung bekannt zu
geben. Ergänzungen bzw. Änderungen zur Tagesordnung sind
grundsätzlich auch zu Beginn der
Mitgliederversammlung zulässig.
3. Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen
werden
Sie muss zudem einberufen werden, wenn dies von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder gefordert
wird. Der Antrag muss schriftlich mit Bekanntgabe des
Gegenstandes der Beratung beim Vorstand
eingereicht werden. Die Einberufung muss spätestens 4 Wochen
nach Eingang des Antrages erfolgen.
4. Jedes Mitglied gemäß § 3 - 1a oder -1b ist in der
Mitgliederversammlung durch einen Beauftragten
bzw. dessen Stellvertreter vertreten.
Die derzeitigen Beauftragten und deren Stellvertreter ergeben
sich aus der als Anlage
dieser Satzung beigefügten Liste.
Jedes Mitglied kann nur ein Stimmrecht ausüben.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende und in dessen Abwesenheit sein
Stellvertreter.
6. Die Mitgliederversammlung oder eine ordentliche
Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind.
Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen mehrheitlichen
Zustimmung
7. Anerkennung von Beschlüssen und Protokollen
a) Sollte zu einem bestimmten Vorgang ein Mitglied nach
Beendigung der Sitzung
zu einer geänderten Meinungsbildung
kommen, so kann in schriftlicher Form an
den Vorstand - mit einer
Änderungsfrist bis spätestens 4 Wochen nach der
entsprechenden Sitzung - die
ursprüngliche Zustimmung widerrufen werden.
b) Bei personeller Abwesenheit einer Firma bzw. eines
persönlichen Mitgliedes
erfolgt an sie über das
Besprechungsprotokoll die Information über die getroffenen
Beschlüsse. Innerhalb von 4 Wochen
nach Versanddatum dieses Protokolls
kann in schriftlicher Form an den
Vorstand eine Ablehnung der getroffenen
Beschlüsse vorgetragen werden.
c) Wenn im Fall 7a und b die einfache mehrheitliche
Zustimmung infragegestellt ist,
muss durch den Vorstand die
Einberufung einer nachfolgenden Mitgliederversamm-
lung erfolgen, in der über diesen
Vorgang neu diskutiert und abgestimmt werden
muss.
d) Ist die Frist spätestens 4 Wochen nach Versanddatum des
Protokolls abgelaufen, so
gilt das Besprechungsprotokoll als
anerkannt.
In der folgenden
Mitgliederversammlung können dann nur noch unwesentliche
Korrekturen des vorangegangenen
Protokolls geändert werden, die im Protokoll
dieser Sitzung unter Top 1
festzuhalten sind. Danach ist das Protokoll anerkannt.
8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist erforderlich für
- die Wahl und Abberufung des
Vorstandes
- Bericht und die Entlastung des
Vorstandes
- Genehmigung von Satzungsänderungen
- Zustimmung zu Aufnahmeanträgen
9. Über den Tagungsort und Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung
soll jeweils eine Entscheidung auf
der vorangegangenen Sitzung vorgenommen werden.
10. Über jede Versammlung der Organe wird ein Protokoll
gefertigt, das allen Mitgliedern zugesandt wird.
|
| |
|
| § 9 |
Arbeitskreise |
 |
|
|
|
1. Der Vorstand bestellt auf Beschluss der Mitgliederversammlung
zur Vorbereitung oder
Ausführung bestimmter Aufgaben ständige oder zeitlich
begrenzte Arbeitskreise oder Arbeitskreise für
den Einzelfall.
2. Die Arbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise und ihren Vorsitz
als Koordinator selbst.
3. Die Arbeitskreise haben dem Vorstand laufend über Fortgang
und Ergebnis der Arbeit zu berichten.
Ergebnisse sind den Arbeitskreisen und den FDG-Mitgliedern
direkt vom Koordinator des
Arbeitskreises schriftlich mitzuteilen.
|
| |
|
| § 10 |
Geschäftsführung |
 |
|
|
|
1. Die laufenden
Geschäfte werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei
dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter geführt.
|
| |
|
| § 11 |
Auflösung des Fachverbandes |
 |
|
|
|
1. Die Auflösung des FDG kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder vertreten
sein müssen. Der Beschluss über die Auflösung des FDG
erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der
vertretenen Stimmen.
2. Kommt die Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht
zustande, so ist mit satzungsgemäßer Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder
vertreten sein muss. Für die
Beschlussfassung gilt Ziffer 1, Satz 2 entsprechend.
Genehmigt anlässlich der FDG Mitgliederversammlung
Bergkamen, 15.04.2010
|
| |
|
|
|
|

Fachverband
der Gummierungsindustrie info@fdg-online.com
|