| Satzung |
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Fachverband der Gummierungsindustrie - FDG - |
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Fachverbandes
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Arbeitskreise
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Auflösung des Fachverbandes |
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| § 1 |
Name, Rechtsform, Sitz |
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1. Der Fachverband
führt den Namen
„Fachverband der Gummierungsindustrie“, abgekürzt „FDG“.
2. Der Fachverband wird in kein Vereinsregister eingetragen.
3. Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort des
amtierenden Vorsitzenden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vertretung des Fachverbandes erfolgt durch den
Vorsitzenden, seinen Stellvertreter
oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Beauftragten.
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| § 2 |
Zweck |
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Der FDG bezweckt unter
Ausschluss jeden wirtschaftlichen Gewinnstrebens:
1. Die Wahrnehmung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen
Interessen der maßgebenden Firmen,
die sich mit industriellen Schutzgummierungen befassen.
Wenn es im Interesse des FDG liegt, können die Aktivitäten sich
auch auf sonstige organische
Überzüge beziehen.
2. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen gegenüber
Behörden, Instituten etc. bei Festlegung
von Richtlinien, Empfehlungen und Einsatz von Gummierungen.
3. Sicherstellung eines einheitlichen Ausbildungsprofils für
Facharbeiter und Facharbeiternachwuchs
für die Gummierungsbetriebe der Mitgliedsfirmen.
4. Sicherstellung der Interessen der Mitgliedsfirmen bei
Erarbeitung von Gummierungs-normen.
5. Erarbeitung von technischen Kenndaten für industrielle
Gummierungen.
6. Austausch von Erfahrungen.
7. Durchführung geeigneter Öffentlichkeitsarbeit.
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| § 3 |
Mitgliedschaft |
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1.
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Unternehmen, die sich mit der Planung und Ausführung von
industriellen Schutzgummierungen
beschäftigen.
b) Einzelpersonen aus der chemischen Industrie, die sich
beruflich in ihren Firmen mit der Planung
und/oder Ausführung von industriellen
Schutzgummierungen beschäftigen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem FDG ein
schriftlicher Aufnahmeantrag zuzuleiten. Über die
Aufnahme entscheiden die Mitglieder in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die Kriterien als
Voraussetzung zur Aufnahme in den FDG sind in
Anhang I wiedergegeben.
Der Antragsteller hat Anhang II als Selbstdarstellung
auszufüllen und einer Firmenbesichtigung
zuzustimmen an der
mindestens 2 Beauftragte des FDG’s teilnehmen - wobei
wenigstens 1
Vorstandsmitglied mit beurteilend sein muß. Durch
die Besuchenden ist dem FDG ein Besuchbericht
zur Entscheidung
vorzulegen.
Die Wahl wird offen durchgeführt.
Dem Aufnahmebegehren ist stattzugeben, wenn für den Antrag
mindestens eine drei Viertel-Mehrheit
erzielt wird.
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| § 4 |
Beiträge |
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1. Beiträge sollen nicht erhoben werden.
2. Ein etwa anstehender Finanzbedarf muß durch Umlagen der beteiligten Firmen
gemäß § 3-1a
abgedeckt werden.
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| § 5 |
Ende der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung, die an den Vorsitzenden zu erfolgen hat;
2. durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, falls
ein Mitglied die Voraussetzungen nach § 2
Ziffer 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die
Verbandsinteressen verstößt. Das betroffene
Mitglied hat gegen einen solchen Beschluss der
Mitgliederversammlung kein Einspruchsrecht.
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| § 6 |
Organe des Fachverbandes |
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1. Die Organe des Fachverbandes sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Die Tätigkeit in den Organen des FDG ist ehrenamtlich.
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| § 7 |
Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft im
Fachverband.
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| § 8 |
Mitgliederversammlung |
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1.
Entscheidungen über alle Angelegenheiten des FDG werden entweder
in einer Mitgliederversammlung (allgemein) oder
in einer ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8 - 8) oder
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 11 - 1)
vereinbart, soweit diese nicht durch die Satzung dem Vorstand
übertragen sind.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit 4-wöchiger
Frist. Anträge zur Tagesordnung
sollen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Die
Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor Beginn
der Versammlung bekannt zu
geben. Ergänzungen bzw. Änderungen zur Tagesordnung sind
grundsätzlich auch zu Beginn der
Mitgliederversammlung zulässig.
3. Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen
werden
Sie muss zudem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder gefordert
wird. Der Antrag muss schriftlich mit Bekanntgabe des Gegenstandes
der Beratung beim Vorstand
eingereicht werden. Die Einberufung muss spätestens 4 Wochen nach
Eingang des Antrages erfolgen.
4. Jedes Mitglied gemäß § 3 - 1a oder -1b ist in der
Mitgliederversammlung durch einen Beauftragten
bzw. dessen Stellvertreter vertreten.
Die derzeitigen Beauftragten und deren Stellvertreter ergeben sich
aus der als Anlage
dieser Satzung beigefügten Liste.
Jedes Mitglied kann nur ein Stimmrecht ausüben.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
und in dessen Abwesenheit sein
Stellvertreter.
6. Die Mitgliederversammlung oder eine ordentliche
Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind.
Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen mehrheitlichen Zustimmung
7. Anerkennung von Beschlüssen und Protokollen
a) Sollte zu einem bestimmten Vorgang ein Mitglied nach Beendigung
der Sitzung
zu einer geänderten Meinungsbildung kommen, so kann in
schriftlicher Form an
den Vorstand - mit einer Änderungsfrist bis spätestens 4 Wochen
nach der
entsprechenden Sitzung - die ursprüngliche Zustimmung widerrufen
werden.
b) Bei personeller Abwesenheit einer Firma bzw. eines persönlichen
Mitgliedes
erfolgt an sie über das Besprechungsprotokoll die Information über
die getroffenen
Beschlüsse. Innerhalb von 4 Wochen nach Versanddatum dieses
Protokolls
kann in schriftlicher Form an den Vorstand eine Ablehnung der
getroffenen
Beschlüsse vorgetragen werden.
c) Wenn im Fall 7a und b die einfache mehrheitliche Zustimmung
infragegestellt ist,
muss durch den Vorstand die Einberufung einer nachfolgenden
Mitgliederversamm-
lung erfolgen, in der über diesen Vorgang neu diskutiert und
abgestimmt werden
muss.
d) Ist die Frist spätestens 4 Wochen nach Versanddatum des
Protokolls abgelaufen, so
gilt das Besprechungsprotokoll als anerkannt.
In der folgenden Mitgliederversammlung können dann nur noch
unwesentliche
Korrekturen des vorangegangenen Protokolls geändert werden, die im
Protokoll
dieser Sitzung unter Top 1 festzuhalten sind. Danach ist das
Protokoll anerkannt.
8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist erforderlich für
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Bericht und die Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Satzungsänderungen
- Zustimmung zu Aufnahmeanträgen
9. Über den Tagungsort und Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung
soll jeweils eine Entscheidung auf der
vorangegangenen Sitzung vorgenommen werden.
10. Über jede Versammlung der Organe wird ein Protokoll gefertigt,
das allen Mitgliedern zugesandt wird.
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| § 9 |
Arbeitskreise |
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1. Der Vorstand bestellt auf Beschluss der Mitgliederversammlung
zur Vorbereitung oder
Ausführung bestimmter Aufgaben ständige oder zeitlich begrenzte
Arbeitskreise oder Arbeitskreise für
den Einzelfall.
2. Die Arbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise und ihren Vorsitz
als Koordinator selbst.
3. Die Arbeitskreise haben dem Vorstand laufend über Fortgang und
Ergebnis der Arbeit zu berichten.
Ergebnisse sind den Arbeitskreisen und den FDG-Mitgliedern direkt
vom Koordinator des Arbeitskreises
schriftlich mitzuteilen.
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| § 10 |
Geschäftsführung |
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1. Die laufenden Geschäfte werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter geführt.
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| § 11 |
Auflösung des Fachverbandes |
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1. Die Auflösung des FDG kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder vertreten
sein müssen. Der Beschluss über die Auflösung des FDG
erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der
vertretenen Stimmen.
2. Kommt die Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht
zustande, so ist mit satzungsgemäßer Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder
vertreten sein muss. Für die
Beschlussfassung gilt Ziffer 1, Satz 2 entsprechend.
Genehmigt anlässlich der FDG Mitgliederversammlung
Frankfurt, 07. März 2002
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Fachverband
der Gummierungsindustrie info@fdg-online.com
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